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Die Entstehung und Entwicklung des Feudalstaates
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Bis zum Jahr 1615 Der Beginn
des Feudalwesens in Japan wird meistens in das Jahr 1192 verlegt, in dem
Joritomo die bisher den Kuge entnommenen kaiserlichen Zivilgouverneure
(Kokuschu) durch Militärgouverneure (Schugo, Beschützer) ersetzte,
die zu den Buke gehörten. Indessen dürften die wirklichen Anfänge
schon in die Zeiten fallen, in denen seit dem Ende des 9. Jh. am Stelle
des Kubundenbesitzes der Bauern (des durch die Taikwareform geschaffenen
steuerpflichtigen Lehngutes) der steuerfreie Großgrundbesitz von
Schojen und Denjenbesitzern trat. Die ersteren verdanken ursprünglich
Rodungen und Schenkungen, die letzteren der weniger gesetzmäßigen
Aneignung von Regierungsland durch die Gouverneure und diesen unterstellte
Beamte ihren Ursprung. Vom 10.-12. Jh. nahmen, wie Fukuda sagt, die Schojen
den größten Teil von allen Grund und Boden ein; das Land war
reines Sondereigentum ihrer Inhaber geworden, der Gewalt der Provinzialstatthalter
nicht unterworfen und steuerfrei. Die Besitzer wurden als Rioschu (Besitzherren)
oder Honjo (Stammgutherren) bezeichnet; sie wohnten meistens in Kioto
oder auf ihrem Stammsitz und ließen ihre Ländereien durch Schosi,
Meier, verwalten. Die den Gouverneuren unterstehenden Ländereien
(Koguga) entwickelten sich ähnlich. Die Beamten und ihre Untergebenen
wie auch die Kuge von Kioto zogen Bauerngüter ein, kauften Kukundenbesitz
auf und bemächtigten sich der Gemeindewälder und Wiesen, was
dann alles als Denjen in Privatbesitz überging. Die Gerichtsbarkeit
folgte meistens dem Besitz; damit wurden bald nicht allein die Einnahmen
des Kaisers, d.h. der Regierung, sondern auch deren richterliche Befugnisse
erheblich geschmälert, und was sie verlor, ging auf die Großgrundbesitzer
über. Diese Zustände erfuhren in den folgenden, mit Bürgerkriegen
angefüllten Jahrhunderten eine weitere Ausdehnung. Gegen Ende des
16. Jh. befand sich das ganze Land in den Händen von Großgrundbesitzern,
aus dem Soldatenstande hervorgegangenen größeren und kleineren
Landesherren, denen statt dem Kaiser der Bauer Steuern zahlte und Frondienste
leistete. Wo einzelne bedeutende Persönlichkeiten große Macht
besaßen, wurden die innerhalb ihres tatsächlichen Besitzes
oder ihres Machtkreises gelegenen kleinen Landesherren von ihnen abhängig.
Somit hatte sich zu Beginn des 17. Jh. ein doppeltes Lehensverhältnis
herausgebildet; das theoretische der großen Landesherren dem machtlosen
Kaiser gegenüber und das tatsächliche der kleinen Landesherren
zu ihren mächtigeren Genossen. An dieses letztere schlossen sich
die Beziehungen der Mitglieder der Samurai- (Soldaten-, Adels-) Klasse
zu ihren Herren, die sich wieder danach unterschieden, ob der Betreffende
mit Land belehnt war oder nur Sold, meist in Gestalt von Reis, empfing;
nach dem Range diente er dann allein oder mit einem persönlichen
Gefolge, zu Pferd oder zu Fuß. Der Dienst zu Pferde war, wie in
allen Feudalstaaten, auch in Japan der angesehenere und zog die Auszeichnung
nach sich, auch in Friedenszeiten reiten zu dürfen. |
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Daimio-Prozessionen |
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So lagen die Verhältnisse, als Ijejas die Grundzüge seiner Verwaltung schuf; er änderte im allgemeinen wenig, sondern paßte das Gegebene den Bedürfnissen seiner Regierung namentlich auch dadurch an, daß er zahlreiche Verschiebungen im Besitzstande der Landesherren vornahm: unter der Vermehrung oder Verminderung ihrer Einkünfte versetzte er sie, je nach Verdienst oder Schuld, von einer Provinz in die andere. Nur die Reichsunmittelbaren waren von dieser Maßregel ausgenommen. Hierin hatte ihm Hidejoschi durch die Einteilung der Landesherren in drei Klassen vorgearbeitet: die Kokuschu, die mindestens eine Provinz besaßen; die Rioschu (Besitzherren), die das Land besaßen, das ihnen jährlich 100 000 Koku (zu je 1,8 Hektoliter) Reis oder mehr abwarf, und die Joschu (Schloßherren), deren Besitz weniger als 100 000 Koku jährlich eintrug; die Landesherren wurden als Daimio (großer Name, Landesherr) bezeichnet, ein Titel, der indessen rechtlich nur den beiden ersten Klassen zustand. Die Kokuschu waren die Militärgouverneure Joritomos, die nach dem Sturze der Hodschofamilie (um 1333) die frühere Bezeichnung für die Zivilgouverneure wieder erhalten hatten, ohne daß dadurch an ihrer Stellung dem Kaiser gegenüber etwas geändert worden wäre. Es handelte sich damals, als die Regierung während kurzer Zeit dem Kaiser und den Kuge wieder zufiel, nur um ein scheinbares Entgegenkommen gegen jene. Zu den drei vorhandenen Klassen schuf Ijejas zwei weitere. die Hatamoto und die Gokenin. Die Hatamoto, wahrscheinlich 2000 an der Zahl, hatten verschiedene Stellungen und Einkünfte; einige waren kleine Landesherren mir Grundbesitz, andere erhielten von Schogun ein jährliches Einkommen in Reis; sieben von den ersteren waren den Daimos insofern gleichgestellt, als sie abwechselnd in Jedo und auf ihren Besitzungen residieren mußten, während alle anderen sich dauernd in Jedo sich aufzuhalten hatten. Die Gokenkin, deren es ungefähr 5000 gab, erhielten ein geringes Einkommen und standen als niedere Beamte im Dienste des Schoguns. Auf diese folgten die gewöhnlichen Samurai. Bei den größeren Landesherren bestanden ähnliche Zustände, da auch sie eine Anzahl direkter Lehnsträger unter sich hatten. Zunächst besaßen die Karo, meist als Minister bezeichnet, wohl immer Land im Gebiet ihres Herren, denen sie mit Gefolge verpflichtet waren. Bei einer Anzahl von Landesherren scheint Ijejas die Karos ernannt und in das Gebiet geschickt zu haben, vermutlich um so eine Aufsicht über und, falls erforderlich, einen Druck auf den Landesherren auszuüben. Die Samurai erhielten entweder Land und waren dann angesehener, oder sie bekamen nur Reis. Sie hatten ihren Wohnsitz meist in der Residenz des Fürsten in der nächsten Umgebung seines Schlosses. Während viele der Landesherren bei ihrer Versetzung einen großen Teil ihrer Gefolgschaft mitzunehmen pflegten, fanden sie oft auch an Ort und Stelle zahlreiche Samurai vor, die ihren früheren Herren, die vielleicht abgesetzt, verbannt oder getötet worden waren, nicht hatten folgen können. Aus diesen Leuten (Goschi) wurde dann eine Art von Landmiliz gebildet, in der älteste Sohn den Namen, Rang und Landbesitz seines Vaters erbte, während die anderen Kinder gewöhnliches Volk wurden. Der Goschi durfte mit Genehmigung des Landesherren Namen, Stellung oder Land verkaufen; geschah dies nur mit einem Teile des letzteren, so behielt er Namen und Stellung; verkaufte er aber sein ganzes Besitztum, so verlor er beides. Sie durften Pferde besitzen und reiten und waren oft Leute von Einfluß und Stellung; ihre Diener aber waren gewöhnliche Bauern. Bei der Wiederherstellung der Mikadowürde waren sie die einzigen, de ihren Grundbesitz behielten; da angenommen wurde, daß sie ihn nicht von den Tokugawa erhalten hätten, sondern von alter Zeit her besäßen. Zwischen den Samurai und den gewöhnlichen Bauern standen noch die Kukaku, ebenfalls eine Art niedrigen Landadels, die einen jährlichen Betrag an Reis erhielten, zwei Schwerter trugen, aber nicht reiten durften und an den Grenzen der Residenzstadt oder auf dem Lande wohnten. Die Bauern bezahlten die Steuern an den Landesherren, den Karo oder den Samurai, dem ihr Land zugewiesen war; der Karo oder der Samurai hatte dann aber seinerseits für sie keine Abgaben an den Landesherren zu entrichten. Die Bauern scheinen nicht unbedingt an die Scholle gebunden gewesen zu sein, da sie einerseits bei grober Nachlässigkeit aus ihrem Besitz entfernt werden und andererseits diesen unter gewissen Bedingungen verkaufen konnten; im Krieg dienten sie nur als Arbeiter oder Lastträger. Die Einheit für den Bauer war das Dorf, Mura, das gewöhnlich aus 50 Männern (Familien) bestand, die zehn Verbänden von je fünf angehörten. Die Steuern wurden nicht für den einzelnen ausgeschrieben oder von ihm bezahlt, sondern für das ganze Dorf, dessen Bewohner gemeinsam hafteten. Jeder Bauer besaß sein eigenes Hausgrundstück und Feld; aber Bergland, d.h. Weide und Hutung, gehörte der Gemeinde, während Wälder und Heide meistens Eigentum der Landesherren waren. Als Ijejas die Regierung übernahm, waren 18 Kokuschu vorhanden (er vermehrte sie um zwei, die Fürsten von Kii und Owari), 32 Rioschu und 212 Joschu. Er traf aber auch noch eine andere Einteilung der Landesherren. Von den Tosamma, den neben den Fürsten genannten (gewissermaßen den früheren Reichsunmittelbaren), gab es 75. Alle anderen wurden als Fudai (lange Zeit höflich oder alte Diener) bezeichnet; sie hatten ihre Besitzungen vom Schogun zum Lehen und konnten oder mußten wohl Regierungsstellungen annehmen. Ijejas selbst führte für diese Einteilung an, daß die Gosudai die Landesherren gewesen seien, die schon vor der Einnahme des Schlosses von Osaka, 1603, zu ihm gehalten hätten, während die Tosamma sich ihm erst später unterwarfen. Wichtiger noch als diese Einteilungen waren die der Landesherren, Hatamoto und Beamten nach den Ratskammern, in denen sie, vom Schogun zusammenberufen, getrennt beratschlagten. Die Namen dieser Ratskammern nach dem Namen ihrer Gemächer und ihrer Zusammensetzung waren die folgenden: 1) Oroka: 9 Fürsten aus der Familie Tokugawa und der Fürst von Kaga, der reichste und mächtigste der Kokuschu. 2) Ohiroma: 12 Fürsten aus der Familie Tokugawa und 17 Kokuschu. 3) Tamarinoma: die 7 vornehmsten Gosudai; davon 6 aus der Familie des Minimoto no Joritomo und einer, Ikamon no Kami, aus der Familie Fujiwara. 4) Ganaginoma: 75 Tosamma. 5) Tekanoma: 67 Gosudai. 6) Ganoma: 43 Gosudai. 7) Kikunoma: 31 Gosudai. 8) Fudsionoma: die Hatamoto und Beamten vom Range der Bunjo, Gouverneure. 9) Nakanoma: Beamte, denen vom Mikado der Titel Hoii, der sechste der Ränge sm Kaiserhof, verliehen worden war. 10) Kikionoma: niedere Beamten. 11) Takiminoma: niedere Beamte bis zum Range der Kumi jassira; Vizegounerneure und Narni, Vizeinspektoren. Diese Kammern wurden bei allen wichtigen Fragen einberufen; sie stimmten abgesondert und nach Stimmenmehrheit, und die Entscheidung erfolgte nach dem Ausspruche der Mehrheit der Kammern. Indessen scheint die Regierung besonderen Wert auf die Ansichten der Tamarinoma und der aus den Hatamoto und Beamten zusammengesetzten Kammern gelegt zu haben. Die laufenden Geschäfte besorgte Ausschüsse, die aus den in Jedo anwesenden Mitgliedern der einzelnen Kammern bestanden. Das Verhältnis zum Kaiser und zu den Kuge wurde in der Weise geregelt, daß ihnen alle Titel und Ehrenrechte belassen, Einfluß und Macht aber genommen wurden. Die Einkünfte des kaiserlichen Hofes und der Kuge wurden auf das äußerste beschränkt, der Verkehr mit der Außenwelt fast ganz verhindert. 137 Kuge mit 5 Titeln zweiten und 27 dritten Ranges hatten eine jährliche Einnahme von etwa 42500 Koku, während 263 Buke, den Schogun mit einbegriffen, bei 30 Millionen jährliche Einkünfte nur einen Titel zweiten und vier dritten Ranges besaßen. Die Einkünfte des kaiserlichen Hofes wurden 1615 auf 10 000 Koku festgesetzt und allmählich bis auf 120 000 im Jahre 1708 erhöht. Im Jahre 1632 betrugen die jährlichen Einkünfte aller Landesherren 18,7 Millionen Koku, während sich die des Schogunhauses aus seinem unmittelbaren Besitz auf 11 Millionen beliefen. Ijejas hat besonders in den sogenannten 18 und 100 Gesetzen, von denen die ersteren sich hauptsächlich auf die Beziehungen des Schoguns zum Kaiserhofe, die letzteren auf die zwischen dem Schogun einer- und den Landesherren, Samurai und Volk anderseits bezogen, darauf hingewiesen, daß die größeren Einkommen der Buke auch größere Leistungen an den Staat gegenüberständen, während die Kuge ihr allerdings geringeres Einkommen ausschließlich für ihre persönlichen Zwecke verwenden könnten. Außerdem waren die Buke nach Maßgabe der Hälfte ihrer Einkünfte zur Stellung von Reitern verpflichtet, und zwar kamen auf je 1000 Kuko fünf, so daß z.B. ein Landesherr von 200 000 Koku jährlichen Gesamteinkommens im Kriegsfalle 500 Reiter zu stellen hatte. Die Art, wie die tatsächliche Beseitigung des Kaisers und der Kuge und die Übertragung der Regierungsgewalt an den Schogun und die Buke von dem Urheber der Maßregel begründet wurde, ist sehr bezeichnend für die japanische Auffassung und die damaligen Zustände. "Nach einer alten Lehre des Götterlandes (Japan) sind die Götter die Genien des Himmels und die Kaiser die der Erde. Die Genien des Himmels und der Erde sind der Sonne und dem Monde vergleichbar. Und aus demselben Grunde, aus dem Sonne und Mond ihren Lauf vollziehen, soll der Kaiser sein erhabenes Herz unversehrt erhalten. Deshalb wohnt er auch in seinem Palaste wie im Himmel: er heißt ja,den neun Himmeln entsprechend, neunfache Wohnung und hat 12 Tore und 80 Gemächer; ferner sind seine Kennzeichen die zehn Tugenden, und er gebietet über 10 000 Wagen (in China zog der Kaiser mit 10 000 Streitwagen in den Krieg). Jeden Tag soll er zum Himmel flehen, daß er durch Menschenfreundlichkeit, Liebe zu den Eltern, Scharfsinn und Sparsamkeit dem Land als Muster vorherrsche; auch soll er in der Pflege der Wissenschaft und Schreibkunst nicht nachlässig sein. Dadurch offenbart sich die erhabene Tugend des Kaisers, daß auf den Gesichtern der Untertanen die Farbe des Kummers nicht erscheint und überall zwischen den vier Mauern Ruhe und Friede herrscht." (18 Gesetze, Nummer 1.) Nachdem das Amt des Aufsehers der beiden Hofschulen in Kioto (der unter anderem auch die Etikette am Kaiserhofe regelte) dem Schogun übertragen worden ist, stehen die drei Schinno (kaiserlichen Prinzen), die Sekke (die Familien, in denen die höchsten Würdenstellen erblich waren), die Kuge und Landesherren sämtlich unter seiner Herrschaft. Er ordnet durch seine Befehle alle Leistungen an den Staat an und braucht in Angelegenheiten der Regierung nicht die Genehmigung des Kaisers einholen. Wenn das Land zwischen den vier Meeren nicht ruhig ist, so trägt der Schogun die Schuld daran.." (18 Gesetze, Nummer 2.)" In alten Zeiten pflegten die Kaiser nach verschiedenen Tempeln zu wallfahren, und zwar geschah dies eigentlich deshalb, damit sie auf dem Wege die Leiden des Volkes kennen lernten. Der Kaiser hat aber jetzt die Regierung reformiert und den Buke anvertraut. Sollten diese die Leiden des Volkes nicht kennen, so trifft den Schogun die Schuld. Darum soll der regierende Kaiser seinen Palast nicht mehr verlassen, ausgenommen, wenn er sich zum Besuche des abgedankten Kaisers in dessen Palast begibt." (18 Gesetze, Nummer 4.) "Mit Minamoto no Joritomo, der als Hao (Gehilfe des Kaisers) die Regierung führte, ist die Herrschaft über Japan in die Hände der Buke übergegangen. Weil nämlich die Kuge die Regierung lässig führten und nicht imstande waren, die Ordnung im Lande aufrecht zu erhalten, blieb nichts anderes übrig, als daß die Buke vom Kaiser den Befehl erhielten, die uralte Regierung zu übernehmen. Mit geringen Einkünften aber ist es unmöglich, das Land zu regieren, das Volk zu ernähren und die öffentlichen Dienstleistungen auszuführen. Die Kuge würden nun ein großes Unrecht begehen, wenn sie die Buke geringschätzen wollten. Dem alten Worte gemäß, 'alles Land unter dem Himmel gehört dem Kaiser', hat der Kaiser vom Himmel den Auftrag erhalten, das Volk zu ernähren und zu erziehen; deshalb befiehlt er den Beamten und Kriegern, für die Ruhe und das Wohl des Landes Sorge zu tragen. Mit diesem Amte hätten auch die Kuge beauftragt werden können; aber weil dies dem Volke nicht gefällt, hat der Kaiser es den Buke übertragen. Da, wenn das Land nicht ruhig ist, die Unterschiede zwischen hoch und niedrig schwinden und Aufruhr entsteht, so sollen die Buke ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen." (18 Gesetze, Nummer 15.) "Wenn die fünf Feldfrüchte nicht reifen, so ist die Regierung des Tentschi (Himmelssohnes, Kaisers) schlecht; wenn aber in dem Reiche viele Strafen vollzogen werden müssen, so müßt Ihr wissen, daß die Kriegerfähigkeit des Schoguns unzureichend ist. Bei jeder Angelegenheit sollt Ihr (meine Nachfolger) Euch daher selbst prüfen und nicht lässig sein." (100 Gesetze, Nummer 89. Vgl. Kempermann in den "Mitteilungen der deutschen Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens, Tokio 1873-1904.) Die sonstige Stellung des Schoguns war zu Anfang namentlich den Kokuschu gegenüber wenig mehr als die eines "inter pares"; erst allmählich nahm sie auch hier die eines Herrschers an. Ursprünglich waren die Kokuschu nicht wie die Landesherren verpflichtet, abwechselnd jedes zweite Jahr in Jedo und das andere in ihrem Gebiete zuzubringen, während ihre Familien überhaupt Jedo nicht verlassen durften; aber schon unter dem dritten Schogun wurde ihnen auch in dieser Beziehung dieselbe Behandlung wie den kleineren Fürsten zuteil. Der einzige Vorzug, den sie besaßen, war, daß sie als Reichsunmittelbaren theoretisch Lehnsträger des Mikado waren und von ihm ihre Bestallungen empfingen; doch auch für sie ging der Weg zum Mikado nur über den Schogun, der für die Verleihung der Titel durch den Kaiser an die Landesherren sorgte. Jeder direkte Verkehr mit dem Kaiserhofe war den Landesherren streng verboten. Selbst auf den Reisen von ihren Gebieten nach Jedo oder zurück durften sie die Hauptstadt nicht berühren; wenn sie diese und die Umgegend besuchen wollten, bedurften sie dazu einer besonderen Erlaubnis des Schoguns, und selbst dann durften sie sich dem Kaiserpalaste nur auf eine bestimmt Entfernung nähern. Eine eheliche Verbindung zwischen dem Mitgliede einer Bukefamilie mir demjenigen einer Kugefamlie mußte ebenfalls der Schogun ausdrücklich genehmigen; und der Fall, daß Redereien über die Zustände am kaiserlichen Hofe vorkämen, war als schweres Verbrechen mit Strafe bedroht. Auch sonst geschah alles, um die Landesherren in Abhängigkeit zu erhalte. Abgesehen davon, daß bei der Neueinteilung der Gebiete Freunde und frühere Gegner so untergebracht worden waren, daß die ersteren die letzteren überwachen konnten, lag der Besitz des Schoguns im ganzen Lande zerstreut, so daß er überall mühelos einschreiten konnte. Außerdem befanden sich starke Garnisonen in Kioto und Fuschimi sowie in mehreren Plätzen in Suruga; alle Pässe, die nach dem Kwanto führten, waren mit Wachen versehen, und die hauptsächlichsten Handels- und sonstigen Plätze (Osaka, Sakai, Nagasaki; 18 an der Zahl) befanden sich in seiner Hand. Die früheren, alle 5 bis 7 Jahre vorgenommenen Besichtigungsreisen von Abgesandten des Mikado nahmen nunmehr Beamte des Schoguns vor; und wo die hohe Stellung der Landesherren, wie bei den Kokuschu, solche Überwachung unmöglich machte; betraute man Freunde und mutmaßliche Gegner zur gegenseitigen Überwachung mit denselben Aufgaben; z.B. wurde die Verteidigung der Insel Kiusiu Satzuma und seinem alten Gegner Hizen übergeben, die sich jedes Jahr abzulösen hatten. Außerdem wurde das ganze Land mit einem Netze von Beamten und Spionen des Bak'fu überzogen. Von seiten des Ijejas und seiner ersten Nachfolger geschah daher alles, um die Landesherren im Zaume zu halten. Dies System ist schließlich weniger äußeren Angriffen unterlegen, als weil gerade die nach der Annahme seines Schöpfers am meisten zu seiner Unterstützung Berufenen es zuerst untergruben und dann stürzten. Das Schogunat fiel, weil es diejenigen verließen, die eigentlich das größte Interesse an seiner Erhaltung hätten haben sollen. |